Hier finden Sie sämtliche Informationen, Weblinks, Formulare sowie Fragen & Antworten zu Theme wie: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, Familiennachzug, Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung etc.
Vom Einkaufen übers Steuersystem bis hin zu den Verkehrsregeln. Ebenso wird aufgezeigt, was Sie beim Umzug und bei der Wohnungssuche berücksichtigen sollten.
Wie suche ich eine Stelle, wie läuft ein Bewerbungsverfahren ab, welches sind die landesüblichen Arbeitsbedingungen (Lohn, Ferien, Sozialleistungen usw.), werden meine Diplome anerkannt?
Die Schweiz, die Geschichte des Landes, das politische System und die Bevölkerung. Bewilligungen und Formalitäten, welche für Ihren Aufenthalt und Ihre Berufstätigkeit nötig sind.
Erläuterungen zu Krankenversicherung, AHV, IV, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Familienzulagen und Sozialhilfe.
Broschüre: Schweiz – EU: Personenfreizügigkeit, (Broschüre des EDA’s)
Löhne, Zuwanderung, AHV/IV: Fragen und Antworten.
Für Angehörige der EU-17 sowie der EU-8 gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, sie dürfen in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.
Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.
Kroatien, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, unterliegt besonderen Bestimmungen.
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-27/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Kroatischen Staatsangehörigen gewährt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 separate Kontingente im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG).
Für Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personen-Freizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die EU-8 die volle Personenfreizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
EU-17/EFTA
Belgien, Griechenland, Luxembourg, Portugal, Dänemark, Irland, Malta, Schweden, Deutschland, Island, Niederlande, Spanien, Finnland, Italien, Norwegen, England, Frankreich, Liechtenstein, Österreich, Zypern
EU-8
Estland, Litauen, Republik Tschechien, Slowenien, Lettland, Polen, Slowakei, Ungarn
Nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.
Die Berechtigten des Abkommens sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten und die Schweizer Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Als Familienangehörige gelten im Prinzip der Ehepartner, die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die entsandten Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels sein, damit sie von einer Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat zu Erbringung einer kurzzeitigen Dienstleistung entsandt werden können.
Am 01. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Dieser Beitritt hat keinen Einfluss auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Die Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die Schweiz gewährt kroatischen Staatsangehörigen seit 1. Juli 2014 jedoch separate Kontingente für Erwerbstätige. Diese belaufen sich auf 50 Jahresaufenthaltsbewilligungen B und 450 Kurz- aufenthaltsbewilligungen L.
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit übernimmt im Wesentlichen diejenigen Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen, die in der Europäischen Union bestehen. Die Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist resp. als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird in erster Linie an Arbeitnehmer, die im Besitz einer unterjährigen Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr) sind, und an Stellensuchende (bei Aufenthalt über 3 Monaten) ausgestellt.
Die Bewilligungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Es besteht ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Gegen Nachweis eines neuen Arbeitsverhältnisses wird die Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert.
Die Inhaber der Kurzaufenthaltsbewilligung haben auch Anspruch auf Familiennachzug (siehe oben). Für Studierende wird die Bewilligung für ein Jahr ausgestellt und bis zum Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Diese Bewilligung ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Sie wird in erster Linie ausgestellt für die Arbeitnehmer, die im Besitze einer überjährigen oder einer unbefristeten Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) sind.
Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, haben, sofern sie nachweisen, dass sie effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Nicht erwerbstätige Personen kommen ebenfalls in den Genuss der Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken und Unfallversicherung verfügen.
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Es handelt sich um eine Sonderbescheinigung, die für die abhängig beschäftigten und selbständig erwerbenden Grenzgänger ausgestellt wird. Bedingung sind ein Arbeitsort in der Schweiz, ein Wohnort in der EU/EFTA und eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Es besteht keine Einschränkung auf Grenzzonen mehr.
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung für den abhängig beschäftigten Grenzgänger entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Ist der Arbeitsvertrag überjährig oder unbefristet, so ist die Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Der Aufenthalt eines selbständigerwerbenden Grenzgängers ist ansonsten gleich geregelt wie derjenige des selbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome der universitären Medizinalberufe, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht. Dies ist bei den Staaten der EU und EFTA der Fall.
Zu den universitären Medizinalberufen gehören die folgenden Gesundheitsberufe:
Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Chiropraktor/Chiropraktorin, Tierärzt/Tierärztin
Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) werden ausländische Diplome nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Solche Abkommen bestehen seit Juni 2002 mit der EU (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA) und mit der EFTA. Hinsichtlich Diplomanerkennung verweist das FZA auf die Richtlinien der EU. Die Anerkennung betrifft die Berufsdiplome im Hinblick auf die Zulassung zur Berufsausübung, sie bezieht sich aber nicht auf die akademischen Titel.
Es wird zwischen der direkten und indirekten Anerkennung unterschieden. Die direkte Anerkennung erfolgt, wenn das Diplom in einem Vertragsstaat erworben worden ist. Von der indirekten Anerkennung wird gesprochen, wenn ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom anerkennt und diese Anerkennung von der Schweiz übernommen wird.
Die Anerkennung von Diplomen in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung). Die EU-Richtlinie legt unter anderem die Minimalanforderungen an die entsprechende Ausbildung fest und führt in ihren Anhängen die zu anerkennenden Diplome namentlich auf.
Die Anerkennung der Diplome in Chiropraktik erfolgt nach dem allgemeinen Anerkennungssystem der EU-Richtlinie. Zeigt der Vergleich der Ausbildungen grössere Differenzen hinsichtlich Dauer und/oder Inhalte der Ausbildungen, dürfen Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden. Diese können aus einer Prüfung oder aus einem Anpassungslehrgang bestehen.
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) bzw. die/der Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, das heisst sie:
die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) besitzt, bzw. wenn die/der Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt; und
im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtig ist, wie diejenigen Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf von mindestens 3 Jahren erworben hat und
über genügende Kenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache (Niveau B2) verfügt.
Sind diese Bedingungen für die indirekte Anerkennung erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden. Eine Liste der verlangten Unterlagen finden Sie unter Downloads (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).
Gestützt auf einen Leistungsvertrag des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) erfüllt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) folgende Aufgaben: Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens.
Diplome der Tertiarstufe:
Dentalhygiene, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe, Medizinische Massage, medizinisch-technische Radiologie, Biomedizinische Analytik, Operationstechnik, Orthoptik, Pflege, Physiotherapie, Rettungssanität, Transportsanität
Hier finden Sie sämtliche Informationen, Weblinks, Formulare sowie Fragen & Antworten zu Theme wie: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, Familiennachzug, Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung etc.
Vom Einkaufen übers Steuersystem bis hin zu den Verkehrsregeln. Ebenso wird aufgezeigt, was Sie beim Umzug und bei der Wohnungssuche berücksichtigen sollten.
Wie suche ich eine Stelle, wie läuft ein Bewerbungsverfahren ab, welches sind die landesüblichen Arbeitsbedingungen (Lohn, Ferien, Sozialleistungen usw.), werden meine Diplome anerkannt?
Die Schweiz, die Geschichte des Landes, das politische System und die Bevölkerung. Bewilligungen und Formalitäten, welche für Ihren Aufenthalt und Ihre Berufstätigkeit nötig sind.
Erläuterungen zu Krankenversicherung, AHV, IV, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Familienzulagen und Sozialhilfe.
Broschüre: Schweiz – EU: Personenfreizügigkeit, (Broschüre des EDA’s)
Löhne, Zuwanderung, AHV/IV: Fragen und Antworten.
Für Angehörige der EU-17 sowie der EU-8 gilt die volle Personenfreizügigkeit. Das heisst, sie dürfen in die Schweiz einreisen, hier leben und arbeiten.
Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.
Kroatien, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist, unterliegt besonderen Bestimmungen.
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-27/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Kroatischen Staatsangehörigen gewährt die Schweiz seit dem 1. Juli 2014 separate Kontingente im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG).
Für Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personen-Freizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die EU-8 die volle Personenfreizügigkeit. Personen aus diesen Ländern können uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten.
EU-17/EFTA
Belgien, Griechenland, Luxembourg, Portugal, Dänemark, Irland, Malta, Schweden, Deutschland, Island, Niederlande, Spanien, Finnland, Italien, Norwegen, England, Frankreich, Liechtenstein, Österreich, Zypern
EU-8
Estland, Litauen, Republik Tschechien, Slowenien, Lettland, Polen, Slowakei, Ungarn
Nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen gelten seit dem 1. Juni 2016 die gleichen Bestimmungen für die EU-2 Staatsbürgerinnen und Bürger wie für die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA-Staaten.
Die Berechtigten des Abkommens sind die Angehörigen der Mitgliedstaaten und die Schweizer Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Als Familienangehörige gelten im Prinzip der Ehepartner, die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die entsandten Arbeitnehmer aus Drittstaaten müssen im Besitz eines dauerhaften Aufenthaltstitels sein, damit sie von einer Firma mit Sitz in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat zu Erbringung einer kurzzeitigen Dienstleistung entsandt werden können.
Am 01. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Dieser Beitritt hat keinen Einfluss auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Die Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die Schweiz gewährt kroatischen Staatsangehörigen seit 1. Juli 2014 jedoch separate Kontingente für Erwerbstätige. Diese belaufen sich auf 50 Jahresaufenthaltsbewilligungen B und 450 Kurz- aufenthaltsbewilligungen L.
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit übernimmt im Wesentlichen diejenigen Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen, die in der Europäischen Union bestehen. Die Aufenthalte von weniger als drei Monaten als Tourist resp. als Nichterwerbstätiger müssen nicht angemeldet werden.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird in erster Linie an Arbeitnehmer, die im Besitz einer unterjährigen Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr) sind, und an Stellensuchende (bei Aufenthalt über 3 Monaten) ausgestellt.
Die Bewilligungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages. Es besteht ein Recht auf geographische und berufliche Mobilität. Gegen Nachweis eines neuen Arbeitsverhältnisses wird die Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert.
Die Inhaber der Kurzaufenthaltsbewilligung haben auch Anspruch auf Familiennachzug (siehe oben). Für Studierende wird die Bewilligung für ein Jahr ausgestellt und bis zum Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
Diese Bewilligung ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Sie wird in erster Linie ausgestellt für die Arbeitnehmer, die im Besitze einer überjährigen oder einer unbefristeten Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) sind.
Personen, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, haben, sofern sie nachweisen, dass sie effektiv eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Nicht erwerbstätige Personen kommen ebenfalls in den Genuss der Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken und Unfallversicherung verfügen.
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Es handelt sich um eine Sonderbescheinigung, die für die abhängig beschäftigten und selbständig erwerbenden Grenzgänger ausgestellt wird. Bedingung sind ein Arbeitsort in der Schweiz, ein Wohnort in der EU/EFTA und eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Es besteht keine Einschränkung auf Grenzzonen mehr.
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung für den abhängig beschäftigten Grenzgänger entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags, sofern dieser mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Ist der Arbeitsvertrag überjährig oder unbefristet, so ist die Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Der Aufenthalt eines selbständigerwerbenden Grenzgängers ist ansonsten gleich geregelt wie derjenige des selbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Die Schweiz anerkennt ausländische Diplome der universitären Medizinalberufe, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht. Dies ist bei den Staaten der EU und EFTA der Fall.
Zu den universitären Medizinalberufen gehören die folgenden Gesundheitsberufe:
Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Chiropraktor/Chiropraktorin, Tierärzt/Tierärztin
Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) werden ausländische Diplome nur anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Solche Abkommen bestehen seit Juni 2002 mit der EU (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA) und mit der EFTA. Hinsichtlich Diplomanerkennung verweist das FZA auf die Richtlinien der EU. Die Anerkennung betrifft die Berufsdiplome im Hinblick auf die Zulassung zur Berufsausübung, sie bezieht sich aber nicht auf die akademischen Titel.
Es wird zwischen der direkten und indirekten Anerkennung unterschieden. Die direkte Anerkennung erfolgt, wenn das Diplom in einem Vertragsstaat erworben worden ist. Von der indirekten Anerkennung wird gesprochen, wenn ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom anerkennt und diese Anerkennung von der Schweiz übernommen wird.
Die Anerkennung von Diplomen in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung). Die EU-Richtlinie legt unter anderem die Minimalanforderungen an die entsprechende Ausbildung fest und führt in ihren Anhängen die zu anerkennenden Diplome namentlich auf.
Die Anerkennung der Diplome in Chiropraktik erfolgt nach dem allgemeinen Anerkennungssystem der EU-Richtlinie. Zeigt der Vergleich der Ausbildungen grössere Differenzen hinsichtlich Dauer und/oder Inhalte der Ausbildungen, dürfen Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden. Diese können aus einer Prüfung oder aus einem Anpassungslehrgang bestehen.
Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:
Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) bzw. die/der Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;
Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;
Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Anerkennt ein Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), so kann die Schweiz diese Anerkennung anerkennen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesuchstellende Person folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, das heisst sie:
die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA, Kroatien gegenwärtig ausgeschlossen) besitzt, bzw. wenn die/der Ehepartner/in die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt; und
im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtig ist, wie diejenigen Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung im entsprechenden Beruf von mindestens 3 Jahren erworben hat und
über genügende Kenntnisse in einer schweizerischen Amtssprache (Niveau B2) verfügt.
Sind diese Bedingungen für die indirekte Anerkennung erfüllt, kann ein Gesuch eingereicht werden. Eine Liste der verlangten Unterlagen finden Sie unter Downloads (die Einforderung weiterer Unterlagen bleibt ausdrücklich vorbehalten).
Gestützt auf einen Leistungsvertrag des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) erfüllt das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) folgende Aufgaben: Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens.
Diplome der Tertiarstufe:
Dentalhygiene, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe, Medizinische Massage, medizinisch-technische Radiologie, Biomedizinische Analytik, Operationstechnik, Orthoptik, Pflege, Physiotherapie, Rettungssanität, Transportsanität